Anweisungen der Abteilung für husseinitische Rituale, Konvois und Körperschaften für die Arbaeen-Ziyara 1440/2018

Am Samstag, den 26. Muharram 1440 bzw. 6. Oktober 2018 veröffentlichte die Abteilung für husseinitische Rituale, Konvois und Körperschaften im Irak und der islamischen Welt eine Reihe von Empfehlungen und Anweisungen zum Arbaeen für die Besitzer und Mitglieder der teilnehmenden Konvois. Diese lauteten wie folgt:

1. Einhaltung der Gebetszeit, jeder an seinem Ort. Die Lautsprecher dürfen während der Gebetszeit und ab 12.00 Uhr nachts nicht genutzt werden. Außerdem muss die Stärke des Tons reguliert werden.



2. Bewahrung der Heiligkeit der Provinz Karbalas.



3. Die Teilnahme der Zanjeel-Konvois ist am 16. und 17. Safar, während die Latem-Konvois am 18. und 19. Safar teilnehmen werden. Alle Konvois haben die zugeteilten Uhrzeiten strengstens einzuhalten.



4. Konvois und Tekiyehs dürfen weder in öffentlichen Parks, noch inmitten von Verkehrsinseln platziert werden. Außerdem bitten wir um Bewahrung der Bäume, die die Stadt Imam Husseins (Friede sei mit ihm) schmücken.



5. Der Eintritt in die Heilige Husseinitische Stätte erfolgt exklusiv durch das Qibla-Tor. Der Ausgang ist das „Qadi Al-Hajaat“-Tor, welches direkt zum Bereich zwischen den beiden Heiligtümern führt. Von da aus erfolgt der Eintritt in die Heilige Abbasitische Stätte und anschließend die Rückkehr zur jeweiligen Unterkunft oder dem eigenen Standort.



6. Aufgrund des riesigen Staus werden keine Trauersitzungen in den beiden Höfen stattfinden können.



7. Die Garantiegeber der Konvois sind dazu verpflichtet, die schriftliche Erklärung von der Polizeidirektion der Provinz Karbala, sowie den von der Abteilung für husseinitische Rituale, Konvois und Körperschaften herausgegebenen Personalausweis vorzuzeigen.



8. Die Garantiegeber tragen die direkte Verantwortung für die Sicherheit ihrer Konvois. Sie sind dazu verpflichtet den Eintritt fremder Personen zu vermeiden. Außerdem müssen Mitglieder an den Eingängen der beiden Heiligtümer stehen, damit diese die Konvoiteilnehmer vorstellen, bevor sie sich ihnen anschließen.



9. Kontrolle der Lautsprecher und Kameras.



10. Feuerwaffen, verletzende Gegenstände und Wasserspritzen sind nicht erlaubt.



11. das Hochhalten von Bildern von religiösen Symbolen (Persönlichkeiten) sollte unterlassen werden, damit der Anlass einzig und allein Imam Hussein (Friede sei mit ihm) gewidmet bleibt.



12. Zum Arbaeen ist die Teilnahme von Tatbeer-Prozessionen verboten, denn das Tatbeer-Ritual gilt laut husseinitischer Tradition und Brauch nur für den 10. Muharram. Wird dagegen verstoßen, tragen die Garantieträger der Konvois die gesetzliche Verantwortung.



13. Darstellungen, die nicht dem Arbaeen entsprechen, sind nicht gestattet. Diese Anweisung ist strengstens einzuhalten. Es ist historisch belegt, dass die Rückkehr der Gefangenen ohne Armee der Umayyaden und ohne Ketten und Ähnliches erfolgte.



14. Das Hochhalten von Stöcken, Bannern und Plakaten, die nicht im Einklang mit den Ritualen der Arbaeen-Ziyara stehen, ist verboten.



15. Die Konvois erhalten offizielle Schreiben, um das Hineinbringen der Gegenstände des Konvois durch den von der Polizeidirektion Karbala autorisierten Offizier zu erleichtern.



16. Der Offizier der Konvoisektion trägt Verantwortung und hat das Recht, die Standorte der Konvois in und außerhalb der Stadt festzulegen.



17. Die Einhaltung der Startzeiten der Konvois, die von der Abteilung für husseinitische Rituale, Konvois und Körperschaften/ Heilige Abbasitische Stätte festgelegt wurden, wird erbittet, sowie die Kooperation mit den Mitarbeitern der beiden Heiligtümer, den Dienern der Konvois und den Mitarbeitern der Sicherheitsdienste.



18. Das Hochhalten von Köpfen und Körpern (Darstellungen) ist verboten, denn dies verletzt die Heiligkeit der Persönlichkeiten und ist unpassend.



19. Die Karawanen-Konvois finden am 15. und 16. Safar statt.



20. Jeder Konvoi muss einen Feuerlöscher mitbringen und diesen an einen ersichtlichen Ort stellen, damit die Köche im Fall eines Brandes -Gott bewahre- direkt reagieren können.



21. Aufrechterhaltung der Straßen und öffentlichen Eigentums, unter anderem der Abwasseranlagen. Die Zelte und Tekiyehs dürfen nicht über Kanalisationsöffnungen aufgestellt werden. Auch Abfälle jeglicher Art dürfen nicht dort entsorgt werden. Außerdem ist die Verschiebung der Deckel verboten, damit ein reibungsloser Ablauf der Wasserableitung gewährleistet wird.



22. Die Verwendung von Brennholz ist in der Stadt strengstens verboten. Das Kochen ist ausschließlich mit Gas erstattet.



23. Die Zanjeel- und Latem-Konvois dürfen nicht von Frauen begleitet werden.



24. An der Tür des Konvois muss eine Tafel stehen, die mit dem Namen des Konvois und dem Namen und der Nummer des Garantieträgers versehen ist.



25. Jedem Konvoi sind zwei Teilnahmen gestatte, einmal als Zanjeel- und einmal als Latem-Konvoi. Die Anzahl der Teilnahmen wird durch einen Stempel auf der Garantie festgehalten.



26. Bei Beobachtung einer seltsamen Bewegung in der Nähe der Konvois, erfolgt die Meldung in der nächsten Sicherheitsabteilung.



27. Die Konvoimitglieder sind dazu angehalten, alle Eisenkonstruktionen und Trümmer unmittelbar nach Abschluss der Ziyara-Saison zu entfernen.



28. Das Mitbringen von Puppen ist verboten. Ebenso ist das Schlagen von Trommeln in den Stätten verboten, denn dies wirkt sich negativ auf den Neubau aus. Die Lautsprecherwagen dürfen nicht zu groß sein (max. 1 m breit und 1,5 m lang).

Möge Allah die Taten aller annehmen und uns ein gutes Ende gewähren mit der Fürsprache Imam Husseins (Friede sei mit ihm) am jüngsten Tag. Er ist der Erhörer der Gebete.
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